Häufige Fragen
Aktuelle Entwicklungen
Was hat der Ministerrat am 13. April 2021 beschlossen?
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Erneut ist ein weiterer deutlicher Anstieg der Infektionszahlen festzustellen. Die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten hat nahezu den Höchststand der letzten Welle erreicht. Deshalb werden die geltenden Beschränkungen erneut verlängert und präzisiert.
Impfen wirkt. Erfreulich ist daher der weitere Fortschritt der Impfkampagne: In der letzten Woche wurden rund 600.000 Impfungen in Bayern durchgeführt, in den letzten Werktagen über 100.000 pro Tag. Die Bayerische Staatsregierung dankt allen, die hieran beteiligt sind. Entscheidend ist es nun, hier nicht nachzulassen.
Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Maßnahmen:
- Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.
- Die 12. BayIfSMV wird wie folgt geändert:
- Es wird klargestellt, dass Schulkinder an Angeboten der Tagesbetreuung nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie sich entsprechend den für Präsenzunterricht geltenden Vorgaben mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
- Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen wird analog Gottesdiensten nun festgeschrieben, dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygieneregeln vorhandenen Plätze orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen.
- Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz größer 200 anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügen.
- Die Staatsregierung begrüßt, dass die Bundesregierung zeitnah eine gesicherte Rechtsgrundlage für ein verpflichtendes Testangebot in Unternehmen schaffen will.
(Quelle: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 13.04.2021)
- Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.
Was hat der Ministerrat am 7. April 2021 beschlossen?
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- Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.
- Gleiches gilt für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.
- Ebenso wird mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.
- Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April:
a) Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.
b) Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
o Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.
- Im Bildungsbereich zeigt sich, dass auch Schulen Teil des Pandemiegeschehens sind. Um Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte bestmöglich zu schützen, muss die Teststrategie konsequent umgesetzt und bedarfsgerecht nachjustiert werden:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
- Für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger besteht keine Notwendigkeit für erhebliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen mehr. Daher können für sie Beschränkungen teilweise entfallen. In Betracht kommen insbesondere die Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen und Erleichterungen von Testpflichten, wo diese vorgesehen sind (z.B. beim Besuch des Einzelhandels). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die Bereiche ausarbeiten, in denen Lockerungen für Geimpfte möglich sind.
- Impfungen in Betrieben mindern nicht nur das Infektionsrisiko in diesen Betrieben und verringern Produktionsausfälle. Ein geringes Infektionsrisiko in großen Betrieben dient unmittelbar dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Noch im April 2021 soll im Rahmen eines Modellprojekts für die Beschäftigten von zehn größeren bayerischen Arbeitgebern ein Impfangebot durch den betriebsärztlichen Dienst gemacht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zehn Unternehmen auswählen.
- Die digitale Kontaktdatenerfassung ist zentral für die schnelle Nachverfolgung und effektive Bekämpfung des Pandemiegeschehens. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben. Die App Luca hat hierbei unter anderem aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrads und ihrer besseren Systemsicherheit den Zuschlag erhalten. Sie ermöglicht die schrittweise Rückkehr zur Normalität, insbesondere im Bereich der Gastronomie, Kunst und Kultur sowie des Sports. Damit können die bayerischen Gesundheitsämter sowie teilnehmende Organisationen und Unternehmen das System kostenfrei nutzen. Auch die Anwenderinnen und Anwender brauchen nichts zu bezahlen. Das System erleichtert den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung nach dem Auftreten einer Corona-Infektion erheblich. Außerdem können Nutzer bei Luca direkt über die App eine digitale Warnung erhalten, wenn sie mit einer bestätigt infizierten Person in Kontakt waren.
Den Bericht aus der Kabinettssitzung vom 7. April 2021 finden Sie hier.
- Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.
Stand der nachfolgenden FAQ: 12. April 2021
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre
Welche Ausgangsbeschränkungen gelten?
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Mit der neuen 12. BayIfSMV entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung ab 8. März 2021.
Bitte beachten Sie aber, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 22 Uhr bis 5 Uhr grundsätzlich untersagt ist (sog. nächtliche Ausgangssperre).
Gibt es eine nächtliche Ausgangssperre in Bayern? Welche Ausnahmen gibt es?
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In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.
Es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt hierbei nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone.
Wo gilt die nächtliche Ausgangssperre?
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Eine Übersicht der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier.
Bitte erkundigen Sie sich zusätzlich auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte.
Wie viel muss ich bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre zahlen?
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Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung liegt der Regelsatz bei 500,00 EUR.
Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 22 Uhr in einem Gebiet mit nächtlicher Ausgangssperre ankomme?
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Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.
KONTAKTBESCHRÄNKUNG, SPEZIELLE BESUCHSREGELUNGEN
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei privaten Zusammenkünften?
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Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei beruflichen, dienstlichen etc. Zusammenkünften?
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Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Was gilt bei Krankenhausbesuchen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen?
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Für die Besucher gilt Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
In Einrichtungen der vollstationären Einrichtungen der Pflege, für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt ergänzend:
- Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf und die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss, oder in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
- Für die Besucher gilt innerhalb der Einrichtung FFP2-Maskenpflicht.
- Für die Beschäftigten gilt FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind.
- Das Schutz- und Hygienekonzept nach Abs. 1 Satz 2 muss auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 oder gibt es größere Ausbruchsgeschehen, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde – unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen.
Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Für ihre Beschäftigten besteht FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter www.stmgp.bayern.de.
Arbeit und Homeoffice
Muss ich zur Arbeit oder habe ich Anspruch auf Home Office? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
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Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst zur Verfügung.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie allgemein
Wo finde ich die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
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Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der aktuellen Fassung finden Sie hier.
Wo finde ich die Begründung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
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Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 9. April 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 25. März 2021 finden Sie hier.
Die Begründung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 finden Sie hier.
Wie erfahre ich den aktuellen Inzidenzwert in meinem Landkreis bzw. in meiner kreisfreien Stadt?
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Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit.
Sie finden eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf unserer Karte.
Was ist, wenn sich der Inzidenzwert ändert?
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Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat dies die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekanntzumachen. In dieser Bekanntmachung ist der erste Geltungstag (frühestens der Tag nach der amtlichen Bekanntmachung) anzugeben.
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit. Sie finden eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf unserer Karte.
Wie werden die Beschränkungen durchgesetzt?
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Die Polizei wird weiterhin die Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kontrollieren und, wo nach den Umständen des Einzelfalls geboten, auch Bußgeldverfahren einleiten.
Was passiert bei Verstößen?
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Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro.
Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre ist ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR vorgesehen.
Wie viel muss ich bei einem konkreten Verstoß zahlen?
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Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und der Schwere der Tat. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser Bußgeldkatalog ist hier abrufbar.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Gebärdensprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zu den einzelnen Maßnahmen in Gebärdensprache auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Gehörlose können die Coronavirus-Hotline per Fax kontaktieren: 09131 6808-2202.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Gebärdensprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus und zu den aktuellen Maßnahmen auch in Leichter Sprache?
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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt Informationen zum Coronavirus und zur aktuellen Ausgangsbeschränkung in "Leichter Sprache" auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet auf seiner Internetseite aktuelle Informationen in Leichter Sprache an.
Gibt es Informationen zum Coronavirus auch in anderen Sprachen?
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Die Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung stellt auf Ihrer Homepage ein Info-Plakat „Corona-positiv – Was dann?“ in 13 Sprachen zum Download zur Verfügung.
Corona-Teststrategie und Impfungen
Wie kann ich mich testen lassen?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/)
finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Testgeschehen:
z.B.
Wer kann sich testen lassen?
Wo kann ich mich testen lassen?
Wer führt die Testungen durch?
Wer übernimmt die Kosten für Testungen?
Wer informiert das zuständige Gesundheitsamt?
Kann ich mich auch ohne Symptome testen lassen und wenn ja, wo?
Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten?
Wo finde ich Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie alles rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
Bayerische Impfzentren
Ablauf der Impfung im Impfzentrum
Terminvergabe für die Impfungen
Benötigte Dokumente für die Impfung
Reihenfolge für die Impfungen
FFP2-Maskenpflicht
Wo muss ich eine FFP2-Maske tragen?
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Die FFP2-Maskenpflicht besteht
- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Muss ich schon an der Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt für den Einzelhandel. Was heißt das für mich als Kunde?
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Überall, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
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Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Im Übrigen müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Kinder auch FFP2-Masken tragen? Ab welchem Alter?
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Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren
Ich arbeite im Einzelhandel, muss ich jetzt auch eine FFP2-Maske tragen?
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Nein, als Beschäftigter im Einzelhandel müssen Sie keine FFP2-Maske tragen. Zur Wahrung der Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung des Bundes haben Sie jedoch anstelle einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung („Community-Maske“) zukünftig einen zertifizierten Mund-Nasen-Schutz (CE-zertifiziert) zu verwenden. Hierzu genügt eine sog. OP-Maske. Dort, wo auch bislang keine Maske erforderlich war (z. B. weil in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist), muss das Personal auch zukünftig keine Maske tragen.
Werden für Bedürftige die FFP2-Masken gestellt?
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Ja.
Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin bereits gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Muss ich auch eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte.
Ich bin schwanger. Gilt auch für mich die FFP2-Maskenpflicht?
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Ja. Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Ich will mit dem Fernzug der Deutschen Bahn fahren. Gilt auch hier die FFP2-Maskenpflicht?
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Nein. In Zügen oder Bussen des Fernverkehrs gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht.
Darf ich anstatt einer FFP2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung tragen?
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Ja, das ist erlaubt.
Laut der 11. BayIfSMV sind FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig.
Als mindestens gleichwertig gelten in diesem Sinne folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.
Wir weisen darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Zudem ist zu beachten, dass für das Inverkehrbringen von Schutzmasken ebenfalls gesonderte gesetzliche Regelungen gelten.
Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.
Darf man auch FFP2-Masken mit Ventil tragen?
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Nein. FFP2-Masken mit Ventil dürfen nicht getragen werden. Sie bieten keinen hinreichenden Fremdschutz, da Aerosole des Trägers nach außen dringen.
Muss ich befürchten, dass FFP2-Masken bald ausverkauft sein werden?
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Nein. Markterkundungen haben ergeben, dass die Versorgung mit FFP2-Masken (oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) sichergestellt ist. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig, unmittelbar nach Bekanntwerden der geplanten FFP2-Maskenpflicht, in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FF2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich aber nicht ab.
Fragen zu Masken und Co.
Gibt es in Bayern eine Maskenpflicht und wo gilt diese?
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Es wird zwischen einer allgemeinen Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und einer speziellen FFP2-Maskenpflicht unterschieden.
Die FFP2-Maskenpflicht besteht- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Die Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) besteht- auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- in öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. auch Flugverkehr) und den hierzu gehörenden Einrichtungen für die Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt.
- Für das Personal in Ladengeschäften sowie für das Personal von Bibliotheken und Archiven in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen,
- am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- in Schulen: Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht. Für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.
- an Hochschulen bei praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten sowie bei Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.
- in Erste-Hilfe-Kursen und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen,
- Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz unter freiem Himmel (z.B. Demonstrationen), in der Regel ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen.
- bei notwendigen Beherbergungen für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden.
Die Landratsämter und kreisfreien Städte können darüberhinausgehende Anordnungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erlassen.
Was versteht man unter einer Maske?
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Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Weitere Informationen und Empfehlungen zu Art und Verwendung von Masken finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Gilt Maskenpflicht auch auf dem Fahrrad?
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Auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, besteht Maskenpflicht. Die örtlich zuständigen Behörden machen die betroffenen Straßen und Plätze örtlich bekannt, z.B. auf ihrer Internetseite oder durch entsprechende Verkehrsschilder.
In diesen Bereichen gilt die Maskenpflicht dann unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel man unterwegs ist, d.h. auch auf Fahrrädern.
Muss das Personal eine Maske auch dann tragen, wenn Sie durch (Plexi-)Glasscheiben von den Kunden getrennt sind?
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Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften, in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr sowie in Arzt- und Zahnarztpraxen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die Kunden und ihre Begleitpersonen, aber nicht für das Personal im Einzelhandel.
Ab wieviel Jahren gilt die Maskenpflicht?
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Die allgemeine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung .z.B. Community-Masken/Alltagsmasken) gilt für Personen ab dem sechsten Geburtstag. Jüngere Kinder müssen keine Maske tragen.
Soweit eine FFP2-Maskenpflicht gilt (insb. Einzelhandel und Nahverkehr, s.o.), sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren hiervon ausgenommen; d.h. Kinder zwischen dem 6. und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Community-Maske/Alltagsmaske) tragen.
Wie verwende ich meine „Maske“ richtig?
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Eine Maske kann nur dann schützen, wenn bei Nutzung die Hygieneregeln eingehalten werden:
Die Hände sind vor dem Anlegen der Maske gründlich mit Seife zu waschen. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert werden, so dass die Ränder der Maske möglichst eng anliegen. Während man die Maske trägt, sollen die Hände nicht ins Gesicht gelangen. Beim Ablegen der Maske nicht an die Außenseiten fassen, da sich dort Erreger befinden können! Anschließend wieder Hände waschen und die Maske schmutzsicher aufbewahren!
Weitere Informationen und Empfehlungen zu Art und Verwendung von Masken finden Sie auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Ich bzw. ein Mitglied meiner Familie leide/t an einer Behinderung und kann deshalb in Geschäften oder im ÖPNV keine Maske tragen. Ist man dennoch dazu verpflichtet?
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Nein. Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie an einer Behinderung leiden/leidet, die das Tragen einer „Maske“ unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, muss keine getragen werden.
Auch Menschen mit einer Hörbehinderung sowie die jeweils gegenüberstehenden Personen können zum Zwecke der Kommunikation die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen. Dies ist aber auf den eigentlichen Kommunikationsvorgang zu beschränken, z.B. beim Bestellvorgang an der Verkaufstheke. Unmittelbar danach muss die „Maske“ wieder aufgesetzt werden.
Denken Sie daran, die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Informationen zum Arbeitsschutz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (FAQ zur Maskenpflicht).
Ich bin Asthmatiker bzw. habe eine andere Erkrankung und kann deshalb oder aus anderen medizinischen Gründen in Geschäften oder im ÖPNV keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bin ich dennoch dazu verpflichtet?
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Nein. Wenn Sie unter Asthma oder einer anderen Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer „Maske“ unzumutbar erschwert, müssen Sie keine tragen.
Denken Sie daran, die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
Da Sie mit Asthma oder anderen Erkrankungen möglicherweise zur Risikogruppe zählen, sollten Sie aber überlegen, ob Sie nicht eine andere Lösung für Ihre täglichen Versorgungsgänge finden (z.B. Lebensmittel liefern oder mitbringen lassen).
Muss ich beim Autofahren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
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Ist der Fahrer alleine im Auto (Kfz) unterwegs, muss er keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Sobald eine weitere haushaltsfremde Person mitfährt, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
In diesem Fall hat der Fahrer darauf zu achten, dass er sein Gesicht nur so verhüllt, dass er weiterhin erkennbar ist, insbesondere müssen die Augen noch erkennbar sein.
Ebenfalls wichtig: Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf aber die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, etwa durch ein Beschlagen der Brille.
Was passiert, wenn ich die „Maske“ nicht trage?
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Bei Nichteinhaltung der "Maskenpflicht" muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem Bußgeldkatalog des Bayerischen Gesundheitsministeriums ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro vorgesehen.
Wie und von wem wird die Einhaltung der sog. „Maskenpflicht“ kontrolliert?
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Die Einhaltung der "Maskenpflicht" wird selbstverständlich kontrolliert, sei es durch die Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete, etwa Verkehrsbetriebe des ÖPNV.
Wie lange gilt die "Maskenpflicht"?
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Ein Ende der sog. "Maskenpflicht" ist noch nicht absehbar. Masken bleiben ein unverzichtbarer Schutz vor Ansteckungen.
Gibt es auch Informationen zur "Maskenpflicht" in Gebärdensprache?
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In diesem Video werden wichtige Informationen zur "Maskenpflicht" in Gebärdensprache erklärt.
Hinweis: Wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie an einer Behinderung leiden/leidet, die das Tragen einer „Maske“ unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Auch Menschen mit einer Hörbehinderung sowie die jeweils gegenüberstehenden Personen können zum Zwecke der Kommunikation die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen. Dies ist aber auf den eigentlichen Kommunikationsvorgang zu beschränken, z.B. beim Bestellvorgang an der Verkaufstheke. Unmittelbar danach muss die „Maske“ wieder aufgesetzt werden.
Denken Sie im Einzelfall daran, möglichst eine (formlose) ärztliche Bestätigung mit zu führen, um die für Sie oder Ihr Familienmitglied geltende Ausnahme ggf. glaubhaft machen zu können.
Dienstleistungen, Gastronomie, Hotels
Was gilt für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sowie für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe?
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In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.
Ausgenommen sind
- der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung,
- Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Tankstellen,
- Kfz-Werkstätten,
- Fahrradwerkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Pfandleihhäuser,
- Filialen des Brief- und Versandhandels,
- Reinigungen und Wachsalons,
- der Verkauf von Presseartikeln,
- Versicherungsbüros,
- Tierbedarf und Futtermittel sowie
- der Großhandel.
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.