Häufige Fragen
Stand: 21. Januar 2021
Insbesondere auf unseren Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter und Instagram) erreichen uns zahlreiche Fragen zum aktuellen Geschehen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen.
Aktuelle Entwicklungen
Was hat der Ministerrat am 20. Januar 2021 beschlossen?
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1. Verlängerung der 11. BayIfSMV:
Die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreisequarantäneverordnung werden dementsprechend über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
- In vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal.
- Im Gottesdienst besteht für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht sowie bei Gottesdiensten, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Bayern hält weiterhin an einem Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit fest. Es gilt auf möglichst allen öffentlichen Plätzen, insbesondere den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an allen sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die konkreten Örtlichkeiten werden von den Kommunen festgelegt.
- Bei Bibliotheken und Archiven wird die Abholung vorbestellter Bestände unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist (insb. FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand, Hygienekonzept, keine Ansammlungen von Wartenden).
2. Schulen:
Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
3. Kontaktreduktion:
Die Kontaktreduktion ist neben den begonnenen Impfungen weiterhin das effektivste Mittel bei der Pandemiebekämpfung. Private Zusammenkünfte sind deswegen weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person zulässig. Erlaubte Kontaktmöglichkeiten sollen nur in vernünftigem Ausmaß stattfinden. Die bayerische Bevölkerung ist zusätzlich dazu aufgerufen, die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und gering zu halten.
4. Homeoffice:
Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
5. Öffentlicher Personennahverkehr:
Die durchgängige Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten trägt bereits erheblich zur Reduktion des Fahrgastaufkommens im öffentlichen Nahverkehr bei. Zusätzlich soll auch in den Stoßzeiten das Pendleraufkommen weitest möglich entzerrt werden. Durch die Aufrechterhaltung des regulären Vor-Corona-Fahrplanangebots sowie durch den noch stärkeren Einsatz zusätzlicher Verkehrsmittel können weitere Kontakte zwischen den Fahrgästen reduziert und das Einhalten von Abständen ermöglicht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Bau und Verkehr wird hierfür ein Konzept erarbeiten.
6. Wirtschaftshilfen:
Die Akzeptanz der Maßnahmen hängt entscheidend von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Überbrückung pandemiebedingter Umsatzeinbußen ab. Der Ministerrat begrüßt daher die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossene weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III, insbesondere die Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen sowie die Anhebung der monatlichen Förderhöchstbeträge und der Abschlagszahlungen. Der Bund bleibt aufgefordert, jeweils schnellstmöglich die Abschlagszahlungen zu leisten sowie die Antragsbearbeitung und Auszahlung durch die Länder über die Bereitstellung der entsprechenden Onlineplattform zu ermöglichen.
7. Europäische Nachbarstaaten:
Vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen, besorgniserregenden Virus-Mutationen aus Großbritannien und Südafrika gilt es, deren Eintrag möglichst zu vermeiden sowie diesen frühzeitig zu erkennen. Der Ministerrat begrüßt daher die Anstrengungen des Bundes, auf europäischer Ebene, insbesondere beim Europäischen Rat am 21. Januar 2021, vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutationen in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Sollte sich hier keine kurzfristige Lösung erzielen lassen, können Grenzkontrollen ein probates Mittel sein, um die geltenden Regelungen zur Einreise wirksam durchzusetzen.
Muss ich zur Arbeit oder habe ich Anspruch auf Home Office? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
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Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst zur Verfügung.
Wo finde ich Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus?
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Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie alles rund um die Impfung gegen das Coronavirus.
z.B.
- Bayerische Impfzentren
- Ablauf der Impfung im Impfzentrum
- Terminvergabe für die Impfungen
- Benötigte Dokumente für die Impfung
- Reihenfolge für die Impfungen
Neu: FFP2-Maskenpflicht
Wo muss ich eine FFP2-Maske tragen?
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Die FFP2-Maskenpflicht besteht
- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Muss ich schon an der Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt für den Einzelhandel. Was heißt das für mich als Kunde?
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Überall, wo bisher im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste, ist künftig eine FFP2-Maske zu tragen. Das heißt in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.
Welche Personen sind von der Maskenpflicht ausgenommen?
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Es bleibt bei den bereits geltenden Ausnahmeregelungen. Im Übrigen müssen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren.
Müssen Kinder auch FFP2-Masken tragen? Ab welchem Alter?
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Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst für Menschen ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das heißt, es bleibt für sie bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren
Ich arbeite im Einzelhandel, muss ich jetzt auch eine FFP2-Maske tragen?
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Nein, für die Beschäftigten im Einzelhandel bleibt es bei der bisherigen Regelung. Es genügt also eine Mund-Nasen-Bedeckung.
Werden für Bedürftige die FFP2-Masken gestellt?
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Ja.
Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin bereits gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Muss ich auch eine FFP2-Maske tragen?
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Ja. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch für Geimpfte.
Ich bin schwanger. Gilt auch für mich die FFP2-Maskenpflicht?
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Ja. Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Ich will mit dem Fernzug der Deutschen Bahn fahren. Gilt auch hier die FFP2-Maskenpflicht?
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Nein. In Zügen oder Bussen des Fernverkehrs gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht.
Darf ich anstatt einer FFP2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung tragen?
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Ja, das ist erlaubt.
Laut der 11. BayIfSMV sind FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig.
Als mindestens gleichwertig gelten in diesem Sinne folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.
Wir weisen darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Zudem ist zu beachten, dass für das Inverkehrbringen von Schutzmasken ebenfalls gesonderte gesetzliche Regelungen gelten.
Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.
Muss ich befürchten, dass FFP2-Masken bald ausverkauft sein werden?
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Nein. Markterkundungen haben ergeben, dass die Versorgung mit FFP2-Masken (oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) sichergestellt ist. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig, unmittelbar nach Bekanntwerden der geplanten FFP2-Maskenpflicht, in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FF2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich aber nicht ab.
Arbeit und Homeoffice
Muss ich zur Arbeit oder habe ich Anspruch auf Home Office? Ich habe dort Kontakt mit vielen Menschen.
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Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Homepage Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Arbeitsschutzverordnung selbst zur Verfügung.
15-Kilometer-Radius
Was gilt nach der 15-Kilometer-Regel für Hotspot-Einwohner?
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In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort hinaus untersagt.
Dies gilt für die Personen, die in diesem Hotspot wohnen. Für „Externe“ beachten Sie bitte die nachfolgende FAQ.
Zu den touristischen Ausflügen zählen auch alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen.
Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg sind von der 15-Kilometer-Regel nicht betroffen.
Die aktuell betroffenen Regionen in Bayern finden Sie hier.
Wie berechnet man den 15-Kilometer-Radius?
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Maßgeblich ist, ob der Zielort des Ausflugs weiter als 15 km (Luftlinie) von der Grenze der Wohnortgemeinde entfernt ist. Gerechnet wird immer ab der Gemeindegrenze im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung. Karten der Gemeindegrenzen hält das Landesamt für Statistik bereit: https://www.statistik.bayern.de/produkte/datenbanken_karten/karten/index.html.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht der melderechtliche Begriff des Wohnorts, sondern der tatsächliche Wohnort.
Darf ich als Bewohner eines Nicht-Hotspots für touristische Ausflüge in einen Hotspot fahren?
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Der 15-Kilometer-Radius gilt für diejenigen, die in einem Ort mit einer Corona-Inzidenz über 200 wohnen. Wenn der eigene Wohnort unter einer Inzidenz von 200 liegt, gilt die 15-Kilometer-Beschränkung nicht und Ausflüge sind – auch in Gebiete mit einer Inzidenz über 200 – erlaubt. Allerdings können die Kreisverwaltungsbehörden dieser Hotspots touristische Tagesausflüge in ihre Gebiete ganz untersagen. Dann spielt es auch keine Rolle, aus welcher Inzidenz-Zone man selbst kommt.
Bitte informieren Sie sich auf den Homepages der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden.
Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre
Welche Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen gelten?
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Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Allgemeine Ausgangsbeschränkung